Satzung
Satzung (Stand 28.01.2022)
.§1.
Der Verein führt den Namen run & bike Kelheim (e. V.). Er hat seinen Sitz in Kelheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen LandesSportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch: Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder der Vorstandschaft arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und können im Rahmen der Ehrenamtspauschale jährlich eine Aufwands-entschädigung erhalten (§ 3 Nr. 26 a EStG). Ob und in welchem Umfang die Aufwandsentschädigung ausbezahlt wird, entscheidet die Mitglieder-versammlung.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50.- EUR und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§5
Vereinsorgane sind: der Vorstand und der Vereinsausschuss
§6
Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein stets einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Schatzmeister und der Schriftführer nur im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000 Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung..
§7
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes,
- den Abteilungsleitern,
- dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die
Mitgliederversammlung kann als
a) Präsenzveranstaltung oder
b) Online-Versammlung oder
c) Video-Telefonkonferenz oder
d) Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung oder eine Video-
Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Im Onlineverfahren und/oder Videokonferenzverfahren wird der für die aktuelle Versammlung
gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend
ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/die Versendung des Briefs an die letzte dem
Vorstand bekanntgegebene E-Mail. Zugangscode und/oder sonstige Legitimationsdaten sind
keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Die online abzugebenden
Stimmen sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten E-Mail-Account abzugeben.
Die Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen.
Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online
teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt. Im Falle der Video-
Konferenz/Telefonkonferenz erfolgt die Stimmabgabe konventionell durch fernmündliche
Abstimmung. Unabhängig davon kann im Falle von Versammlungen gemäß vorstehender lit. b), c) und d) ohne
Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Stimme vor Durchführung der
Mitgliederversammlung in Textform abgegeben werden.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat
in Textform zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung sind alle Mitglieder zu beteiligen. Den
Mitgliedern ist mitzuteilen, bis zu welchem Termin die Stimmabgabe zu erfolgen hat, wobei
zwischen der Mitteilung und dem Endtermin für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens 7
Kalendertagen liegen muss.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand
beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per e-Mail sowie auf
der Website des Vereins unter www.runandbike.info und gibt die Tagesordnung bekannt, in der die
zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die
Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die
Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über
Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die
Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss,
der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Stimmberechtigt sind
Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der
Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des
Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist
vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge, sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Mit der Unterschrift der Beitrittserklärung wird die Mitgliedschaft bei einer Pflicht-, Ersatz oder Privatkasse bestätigt.
§12
Der Vereinsausschuß kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Kelheim mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§14
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.07.2021 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.